Jede Gasanlage muss nach der Umrüstung auf ihren korrekten Einbau hin durch den TÜV oder die Dekra überprüft werden. Dabei wird eine Einzelabnahme des Fahrzeugs gemäss § 19 Abs.  2 StVZO und eine Gassystemeinbauprüfung (GSP), die auch eine Dichtigkeitsprüfung beinhaltet, durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung werden auch die einzelnen Komponenten auf Zusammenstellung und Eignung für den Fahrzeugtyp geprüft. Anschliessend wird die Gasanlage in die Papiere eingetragen.

Eine nicht eingetragene Gasanlage führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit auch zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Folgende Unterlagen werden bei einer Einzelabnahme benötigt:

Eine Genehmigung aller einzelnen Komponenten der Anlage nach der ECE- Regelung Nr. 67 inklusive Änderung 01 (ECE-R 67.01). Diese schreibt „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden" vor. Oder Sie haben eine nationale deutsche Bauartzulassungen für die Komponenten.

Den Abgas-Nachweis eines dafür akkreditierten Technischen Dienstes. Dieser bestätigt, dass die am Tag der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs geltenden Abgasvorschriften auch nach der Umrüstung eingehalten werden. Der Nachweis muss bei der Begutachtung im Original mit Originalstempel und Unterschrift vorliegen.

Bei einem Tank mit nationaler Genehmigung benötigen Sie eine Prüf-Bescheinigung. Ausgenommen sind Tanks mit einer Genehmigung gemäß ECE- R67.01.

Eine Betriebsanleitung bzw. ein Benutzerhandbuch in Deutsch.

ANLAGE NACH ECE-REGELUNG 115
Etwas einfacher stellt sich die Situation dar, wenn Sie Ihr Fahrzeug mit einer Autogasanlage nach ECE-Regelung Nr. 115 umgerüstet haben. Diese Regelung stellt sicher, dass die Autogasanlage allen erforderlichen Sicherheitsmassnahmen genügt, einwandfrei funktioniert und alle für die Abnahme nötigen Unterlagen vorhanden sind. Die Eintragung ist in diesem Fall reine Formsache.
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Dekra